Sieben Regeln / 2
Regel 1
Die erste Regel lautet : Seniorin oder Senior sollte eine Vorsorgevollmacht haben.
Das bedeutet:
Er / Sie benötigt eine vertraute Person, der er / sie diese Aufgabe bedenkenlos übertragen kann.
Trau, schau wem !
a)
Dazu muß man sein Leben so
eingerichtet haben, daß es solche Person
(en) gibt, z.B. einen langjährigen Ehe-
oder Lebenspartner.
Aus einem Vortrag am Prosper-Krankenhaus, an dem auch Chefarzt der Urologie Prof. Dr. Kallerhoff, teilnahm. Er behandelt viele Krebspatienten; eine seiner Bemerkungen geht mir nicht aus dem Kopf :
"Am Kranken- und Sterbebett sitzen nicht die "Lebensabschnittsgefährten", Freund oder Freundin, mit denen man das Glas Rotwein auf Mallorca oder sonstwo genießt. Da sitzen die langjährigen Gefährten, Mann oder Frau."
b)
Auch das Verhältnis zu den Kindern ist wichtig:
Seit ich mich mit diesen Dingen beschäftige, ist mir klar geworden:
Die Kinder werden sich einmal so um uns kümmern, wie wir es ihnen in der Sorge um Ihre Großeltern, unsere Eltern, vormachen.
(Erziehung = Vorleben zum Nachahmen!)
Das andere ist:
Seine Kinder möglichst so zu behandeln, daß sie einen später - wie man im Kohlenpott sagt - "mit dem Arsch noch angucken".
Regel 2
Ist man nicht sicher, ob diese Personen das für die Vorsorgevollmacht nötige Vertrauen verdienen, so kann man zum Instrument der Betreuungsverfü-gung greifen.
Man benennt die Vertrauensperson zum künftigen Betreuer, der durch das Vormundschaftsgericht kontrolliert wird.
Kürzlich habe ich eine solche Betreuungsverfügung beurkundet:
Einer älteren Dame, an den Rollstuhl gefesselt, war der Mann verstorben. Es blieb ihr nur der ersteheliche Sohn des Mannes, ein Früchtchen, das sie erst einmal um eine stattliche Pflichtteilsumme erleichterte.
Der Stiefsohn kam also nicht in Betracht.
Beim Nachdenken kamen wir auf eine Cousine der Mandantin, nett, aber etwas ungewandt und selbst mit einem nicht mehr ganz gesunden Mann an ihrer Seite.
Die sollte es nicht sein.
Da kam uns eine Idee:
Sie selbst hatte ihren Mann wegen ihrer mangelnden Beweglichkeit nicht betreuen können.
Das hatte eine Berufsbetreuerin erledigt. Gut hatte sie das gemacht. Die Mandantin war zufrieden.
Sie war auch angetan von der professionellen, sachlichen Art, mit der die Betreuerin, eine gelernte Soziapädagogin, die zuvor Altenpflege gelernt hatte, vorging.
Das war`s .
Die Frau wurde befragt, ob sie das Amt übernehmen würde - gegen die übliche Vergütung, die ihr vom Vormundschaftsgericht zugestanden würde. Sie willigte ein. Das haben wir so beurkundet.
Das Problem war gelöst.
Regel 3
Die Patientenverfügung behandele ich anderer Stelle ausführlich.
Hier sei nur darauf verwiesen:
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sollten eine Symbiose eingehen, auf deutsch: Das eine sollte ohne das andere nicht zu denken sein.
Der Grund ist:
Eine Patientenverfügung ist nicht die Hälfte wert, wenn niemand da ist, der Ihren Willen
gegenüber Heim, Arzt oder Krankenhaus
durchsetzt, ihm Geltung verschafft. Alles andere wäre ein Kinder- oder ein Wunderglaube.
Es ist auch nicht sinnvoll, die Entscheidungsbefugnis über Ihr Wohl und Wehe in Sachen Vermögen und Gesundheit in die Hände anderer zu legen als der Personen, die ihre Patien-tenverfügung umsetzen soll.
Mit einer Ausnahme:
Sie können durchaus erwägen, ob Sie Ihren Hausarzt oder Ihren vertrauten Spezialisten, den Krebsarzt, den Urologen oder Lungenarzt, Ihren Neurologen oder Geriater, als bevollmächtigte Person in Sachen Patientenverfügung einsetzen, allerdings nur zusätzlich zu Ihren vertrauten Personen.
Der Hintergrund ist:
Sohn oder Tochter bangen um Ihr Leben, sind emotional aufgewühlt wie sonst nie. Sie können vielleicht keinen klaren Gedanken fassen, wenn es bei Ihnen dem Ende zugeht. Sie sind erst recht nicht in der Lage, sich mit Krankenhaus oder Heim über die künstliche Ernährung zu streiten - oder um was es sonst gehen mag am Lebensende.
Da kann ein Arzt , der emotional nicht beteiligt ist und klaren Kopf behält, außerdem den medizinischen Jargon beherrscht, ein wichtiger Fürsprecher und Berater der Kinder oder des Lebenspartners sein.
Damit ist auch die "entscheidende" Anmerkung zu Regel 4 gemacht.
Fortsetzung zu Regel 5